Jagd vorbei nur wohin mit der Waffe?
Das Signal „Jagd vorbei“ schallt durch den Wald. Ein herrlicher Tag auf der Drückjagd neigt sich dem Ende. Erlegtes Wild wird versorgt und im örtlichen Gasthaus steht das Schüsseltreiben an. Wohin nun aber mit der Schusswaffe?
Waffe darf nicht unbeaufsichtigt sein
Im besten Fall wohne ich in erreichbarer Nähe und bringe die Waffe im eigenen Tresor unter, bevor es zum gemütlichen Teil des Tages geht. Was aber, wenn ich diese Möglichkeit eben nicht wahr nehmen kann? Kann ich mit der Büchse in das Gasthaus oder kann ich sie sogar im Auto liegen lassen? Grundsätzlich gilt, dass das Führen der Waffe im Zusammenhang mit dem Bedürfnis stehen muss. Der Jäger darf die Waffe eben nur offen führen, wenn er jagen möchte bzw. gerade gejagt hat. Ist die Jagd vorbei, darf die Waffe niemals unbeaufsichtigt sein.
Appell an „verantwortungsbewussten Waffenbesitzer“
Auf Fahrten im Zusammenhang mit der Jagd dürfen Jäger Ihre zugriffsbereite, aber nicht schussbereite Waffe führen. Auch kurze Unterbrechungen wie z. B. ein Tankstopp oder das Schüsseltreiben werden von dieser Ausnahme gedeckt. Die Waffengesetz-Verwaltungsvorschrift formuliert es so: „Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen.
Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt abgestellt werden darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein sollten.“ Damit kann derjenige, der seine Waffe nach der Treib- oder Drückjagd leichtfertig in seinem Pkw vor der Gaststätte einschließt und nicht mehr ununterbrochen beaufsichtigt, einen Verstoß gegen das Waffengesetz begehen. Wenn die Schusswaffe in einer solchen Situation dann auch noch gestohlen wird, hat man gegenüber der Waffenbehörde kaum noch Argumente.
Empfehlung: Sicherungen an den Schusswaffen selbst
Die Mitnahme in das Gasthaus ist nur mit dem Einverständnis des Zustimmungsberechtigten erlaubt. Bei Hotelübernachtungen ist die Waffe ggf. im Hotelzimmer oder Hotelsafe einzuschließen. Der Gesetzgeber empfiehlt in solchen Fällen ferner zusätzliche Sicherungen an der Schusswaffe in Form von Abzugs- oder Waffenschlössern. Ebenso kann die Entfernung wesentlicher Waffenteile (z. B. Schloss, Kammerstängel, Vorderschaft) sinnvoll sein. Das Spannungsfeld Alkohol und Jagdausübung wird spätestens seit dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil breit diskutiert. Unter Alkoholeinfluss jagen zu gehen ist genauso tabu, wie unter Alkoholeinfluss Auto zu fahren. In beiden Fällen muss man mit den erheblichen Konsequenzen der Ordnungsbehörden/Gerichte rechnen. Übrigens können auch die Wirkungen vieler Medikamente zu solchen Beeinflussungen und dann ähnlichen Rechtsfolgen führen.
Bei Fehlverhalten droht Freiheitsstrafe – Jagdschein meist weg
Straftaten werden in Deutschland vor Gericht be- bzw. verurteilt. Geld- oder Freiheitsstrafen sind die Regel. Bedenken Sie immer, dass strafrechtliche Verfehlungen beim Jäger, insbesondere nach dem Waffengesetz, in der Regel zum Entzug des Jagdscheins führen. In bestimmten Situationen kann Ihre persönliche Eignung hinterfragt werden, was ebenfalls zum Entzug der Erlaubnis führen könnte.Die Behörde hat grundsätzlich das Recht, u. a. nach Begehung von Straftaten nach dem Waffengesetz und ggf. auch schon nach entsprechenden Ordnungswidrigkeiten die Waffen einzuziehen.
Text: Olaf Weddern
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