Das neue Waffenrecht
Am 13. Dezember 2019 hat der Deutsche Bundestag eine Verschärfung des Waffengesetzes verabschiedet. Welche Änderungen sich daraus für uns Jäger ergeben, wollen wir Ihnen in diesem Beitrag kurz vorstellen.
UPDATE:
Am Montag den 17.02.2020 wurde die 3. Änderung des Waffengesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und die meisten uns Jäger betreffenden Teile sind damit rechtskräftig geworden. Andere Bereiche werden teilweise erst nach einer Übergangsfrist im Herbst zum 1.9.2020 rechtsgültig.
Einsatz von Nachtsichttechnik
Bei einigen Änderungen müssen wir grundsätzlich zwischen Waffen- und Jagdrecht unterscheiden. Besondere Bedeutung hat dies bei der zukünftigen Erlaubnis für Jäger bei Nachtsichtvor- und Aufsatzgeräten. Diese werden auch als Dual-Use Geräte bezeichnet. Nach dem §40 Absatz 3 Waffengesetz darf der Jäger diese nun zur geregelten Jagdausübung mit der Waffe / Optik verbinden. Unberührt bleiben davon die jagdrechtlichen Verbote. Das heißt in der Folge müssen auch die entsprechenden Jagdgesetze geändert werden, sonst bleibt der Einsatz dieser Technik auch weiterhin verboten. Kurz gesagt: Obwohl nach dem Waffenrecht erlaubt, besteht bundesweit nicht zwangsläufig eine jagdrechtliche Erlaubnis. Ausser es gibt in den jeweiligen Landesjagdgesetzen bereits bestehende Ausnahmeregelungen wie in Brandenburg, Sachsen und Baden-Württemberg. In Bayern ist der Einsatz aktuell per Beauftragung durch die Jagdbehörden möglich.
Einsatz von künstlichen Lichtquellen
Der Einsatz von künstlichen Lichtquellen (Taschenlampen, Infrarot-Strahler) bleibt nach wie vor verboten. Die Rechtsgrundlage dafür ist das Bundesjagdgesetz §19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a. Auch in vielen Landesjagdgesetzen wurde dieses Verbot aufgenommen. Nach Landesrecht wäre es nur in Brandenburg, Sachsen und Rheinland-Pfalz erlaubt. Die waffenrechtlichen Belange bleiben davon aber unberührt. Dies bedeutet, es ist KEINE Verbindung mit der Waffe erlaubt.
Einsatz von integrierten oder angebauten IR-Strahler
Auch hier bleibt die feste Verbindung mit der Waffe verboten, selbst wenn der Infrarot-Strahler ausgeschaltet bleibt. Da viele Restlichtverstärker auf den Einsatz eines IR-Strahlers zur optimalen Bildqualität angewiesen sind, bedeutet dies für den Jagdeinsatz keine praxisnahe Lösung. Der Jäger müsste den IR-Strahler zum Einsatz in der Hand halten oder auf dem Hochsitz befestigen.
Einsatz von Nachtzielgeräten mit eingebauten Absehen
Diese Technik bleibt nach wie verboten. Allein der Erwerb, Besitz und Umgang sind strafbar.
Einsatz von Wärmebildgeräten
Es gab kurzzeitig Diskussionen ob auch Dual-Use Wärmebildtechnik erlaubt sei. Anfänglich gab es nur die Aussage für die Erlaubnis der Nachtsichtvorsatz- oder aufsatzgeräte. Dem zu Folge wären mit der Waffe verbundene Wärmebildgeräte weiterhin verboten geblieben. Inzwischen konkretisierte das Bundesinnenministerium diese Aussage und wird die waffenrechtliche Erlaubnis auch dafür erteilen. Aber auch hier sind wieder die jeweiligen Landesjagdgesetze zu beachten.
Einsatz von Schalldämpfern
Nach dem neuen Waffenrecht gibt es eine bundesweite Erlaubnis für den Einsatz des Schalldämpfers an Langwaffen für Jäger. Jagdrechtliche Belange der Bundesländer bleiben davon ebenfalls unberührt. Aktuell erteilen Bremen und Bayern Ausnahmegenehmigungen. Der Schalldämpfer wird im Verfahrensablauf Langwaffen gleichgesetzt. Das heißt, es ist kein Voreintrag in die Waffenbesitzkarte notwendig, aber nach Erwerb besteht die 14-tägige Eintragungsfrist.
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Einsatz von bestimmten Magazinen
Mit der Änderung zählen Langwaffenmagazine mit einer Kapazität von mehr als 10 und Kurzwaffenmagazine mit mehr als 20 Schuss zu den verbotene Gegenstände. Es soll einen Bestandsschutz geben. Allerdings muss der Besitzer die Magazine der Behörde melden.
Kalte Waffe in den Waffenverbotszonen
Zukünftig können Landesregierungen Waffenverbotszonen ausweisen. Dort ist dann das Führen von Messern mit Klingenlängen über 4 cm verboten. Jäger sollen von diesen Verboten ausgenommen sein, da sie waffenrechtlich bereits die Zuverlässigkeit besitzen. Trotzdem sollte man hier kein Risiko eingehen. Die Regelung mit Klingenlängen über 12 cm bleibt weiterhin auch für uns Jäger bestehen. Im Rahmen der Jagdausübung kein Problem, aber ausserhalb des Jagdeinsatzes dürfen diese Messer nicht geführt werden und auf privaten Autofahrten gilt der Zugriffsschutz. Also sind diese ähnlich wie Waffen im abgesperrten Behältnis zu transportieren.
Was ändert sich noch?
Bei jeder zukünftigen Zuverlässigkeitsüberprüfung wird auch beim Verfassungsschutz der Status abgefragt. Je nach Ergebnis kann dies im schlimmsten Fall zum Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit führen.
Schon gültiges Recht?
Erst nach der Unterschrift des Bundespräsidenten und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt treten die neuen Regelungen in Kraft. Wann das sein wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Daher gilt aktuell nach wie vor das „alte“ Recht.
Zum Schluß…
Da die rechtliche Situation durch das Zusammenspiel der Änderung des Bundesrechts und der einzelnen Jagdgesetze doch etwas unübersichtlich sein wird, wäre es wünschenswert, dass sich die Bundesländer in den betroffenen Punkten um einheitliche Regelungen bemühen. Sonst besteht schnell die Gefahr, dass der Jäger beim Überschreiten der Ländergrenzen seine Zuverlässigkeit auf das Spiel setzt.
2 Kommentare
Vielen Dank für die gute Zusammenfassung!
Super Zusammenfassung ohne viel Gesetzestext, damit es für alle verständlich ist.
Die Anregung, dass alle Länder sich um einheitliche Regelungen bemühen sollen, teile ich voll und ganz. Zur Not einfach immer auf Nummer sicher gehen.