Führen von Jagdwaffen – Ein Überblick über das Waffenrecht
Der Umgang mit und das Führen von Waffen bedarf gemäß §§ 2 Abs. 2 und 10 Abs. 4 Waffengesetz grundsätzlich der behördlichen Genehmigung. Dabei werden waffenrechtlich die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarte), die Erlaubnis zum Führen von Waffen (Waffenschein) und die Erlaubnis zum Schießen (Erlaubnisschein) unterschieden. Voraussetzung für die oben genannten Erlaubnisse ist unter anderem der Nachweis der entsprechenden Sachkunde sowie eines Bedürfnisses.
Erlaubnispflicht zum Führen einer Waffe
Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird in Form eines Waffenscheines erteilt (§ 10 Abs. 4 WaffG). Eine Waffe wird im Sinne des WaffG dann geführt, wenn außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums die tatsächliche Gewalt über eine Waffe ausgeübt wird.
Von der Erlaubnispflicht grundsätzlich befreit sind gemäß § 12 Abs. 3 WaffG alle,
– die mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedeten Besitztum eine Waffe zu einem von deren Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führen oder
– die eine Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, sofern der Transport zu einem von deren Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt.
Erlaubnisfreiheit für Jäger
Das Waffengesetz stellt darüber hinaus bestimmte Personengruppen von der Erlaubnispflicht zum Führen von Waffen frei. Zu diesen sogenannten besonderen Erlaubnistatbeständen zählt auch das Führen von Waffen und Schießen zu Jagdzwecken (§ 13 Abs. 6 WaffG).
Danach dürfen Jäger, also Inhaber eines gültigen Jagdscheines, im Rahmen der befugten Jagdausübung Waffen ohne Erlaubnis (=Waffenschein) führen und mit ihnen schießen. Die befugte Jagdausübung schließt das dabei das Ein- und Anschießen im Revier, die Jagdhundeausbildung im Revier als auch den Jagd- und Forstschutz ein. Weiterhin dürfen Jäger im direkten Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung Waffen führen, soweit diese nicht schussbereit sind. Als im direkten Zusammenhang stehend werden hier der direkte Weg von der Wohnung zum Jagdbezirk oder von einem Revierteil zum anderen verstanden. Die Waffe darf dann zugriffsbereit, in keinem Fall jedoch schussbereit sein.
Wege zum Büchsenmacher oder Schießstand oder auch die Teilnahme an jagdlichen Schießwettkämpfen fallen nicht mehr unter den direkten Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung, stehen aber im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck (hier: die Jagdausübung im allgemeinen, die für Jäger als Bedürfnis gem. WaffG anerkannt wird). Daher darf für diese Beförderungen gem. § 12 Abs. 3 WaffG die Waffe weder zugriffs- noch schussbereit transportiert werden.
Ausrüstung
Eine sorgfältig durchdachte Jagdausrüstung ist unverzichtbar. Bei Jagd1 finden Sie praktische Utensilien für die Jagd, Revierpflege oder Outdoor-Aktivitäten.
Begriffsbestimmungen
Schussbereit ist eine Waffen dann, wenn sich Munition in der Waffe befindet. Als zugriffsbereit gilt eine Waffe, die mit wenigen Handgriffen in Anschlag gebracht werden kann (Kurzwaffe im Holster, Langwaffen offen auf dem Autorücksitz). Nicht zugriffsbereit ist eine Schusswaffe, wenn diese in einem verschlossenen Koffer oder Futteral oder einem entsprechenden Behältnis im Kofferraum des Fahrzeuges transportiert wird.
Fazit
Das Führen der Waffe beginnt mit Verlassen des eigenen Besitztums. Schussbereit darf auch der Jäger die Waffe nur bei der befugten Jagdausübung führen. Im direkten Zusammenhang mit der befugten Jagd darf die Waffe zwar zugriffs-, nicht jedoch schussbereit transportiert werden (direkter Weg ins Revier, im Revier). Bei einer Beförderung, die nicht im direkten Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung (Transport zum Schießstand, Büchsenmacher o.ä.) steht, darf die Waffe weder schuss- noch zugriffsbereit sein. Dies gilt allerdings nur, wenn der Transport noch vom Bedürfnis des Jagdscheininhabers umfasst wird. Bei Transporten zu ausschließlich sportlichen Schießwettkämpfen kann das schon angezweifelt werden.
Bilderquelle: Blaser Jagdwaffen
12 Kommentare
Sie schreiben vom "direkten" Zusammenhang und vom "direkten" Weg vom und zum Revier.
Die Formulierung "direkt" findet sich weder im Gesetz - noch in der Verwaltungsvorschrift.
Ich gehe daher davon aus, dass diese Einschränkung vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war.
Auch der "Transport" zum Schießstand kann durchaus im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung gesehen werden.
MfG
Hartmut Faulstich
Sie schreiben vom "direkten" Zusammenhang und vom "direkten" Weg vom und zum Revier.
Die Formulierung "direkt" findet sich weder im Gesetz - noch in der Verwaltungsvorschrift.
Ich gehe daher davon aus, dass diese Einschränkung vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war.
Auch der "Transport" zum Schießstand kann durchaus im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung gesehen werden.
MfG
Hartmut Faulstich
Wenn Sie fragen haben so haben Sie diese an gleicher Stelle selbst beantwortet!
Wird die Waffe nicht zugriffsbereit und getrennt von der Munition in einem verschließbarem Behältnis transportiert, dann handelt es sich nicht um Führen im Sinne des Waffengesetzes, sondern um einen Transport
Wenn Sie fragen haben so haben Sie diese an gleicher Stelle selbst beantwortet!
Wird die Waffe nicht zugriffsbereit und getrennt von der Munition in einem verschließbarem Behältnis transportiert, dann handelt es sich nicht um Führen im Sinne des Waffengesetzes, sondern um einen Transport
Der "Transport" gilt waffenrechtlich als Unterfall des "Führens".
MfG
Hartmut Faulstich
Der "Transport" gilt waffenrechtlich als Unterfall des "Führens".
MfG
Hartmut Faulstich
Wie ist es wenn ich das Schloss oder den Vorderschaft ins Handschuhfach lege und die Waffe mit Munition im Futteral (Futteral ohne Schloss) ist transportiere? Danke für eine Antwort
Wie ist es wenn ich das Schloss oder den Vorderschaft ins Handschuhfach lege und die Waffe mit Munition im Futteral (Futteral ohne Schloss) ist transportiere? Danke für eine Antwort
Die Hauptteile der Waffe sind den Schusswafen gleichgestellt.
Mithin ist der Transport wesentlicher Waffenteile in einem Futteral ohne Schloss unzulässig.
MfG
Hartmut Faulstich
Die Hauptteile der Waffe sind den Schusswafen gleichgestellt.
Mithin ist der Transport wesentlicher Waffenteile in einem Futteral ohne Schloss unzulässig.
MfG
Hartmut Faulstich
Nein, da weder schussbereit noch zugriffsbereit.
Das Wort "Schloss" taucht nicht ein einziges Mal im WaffG auf.
Allerdings das Wort "verschlossen" 2x
1. Im Zusammenhang mit dem Transport
2. Bein gewerbsmäßigen überlassen von Munition
Nun verlangt entweder von der Fa. RWS, das die Pappschachteln der verkauften Mun mit einem Schloss versehen werden oder denkt über die eigenkreative Interpretation bei Transport nach.
Ein Reißverschluss "verschließt" auch und hindert daran, dass die Waffe mit "mit wenigen Handgriffen in Anschlag gebracht werden kann"....
„Gesetze, welche das Tragen von Waffen verbieten (…)
entwaffnen nur jene, welche weder geneigt noch entschlossen sind,
Verbrechen zu begehen. (…) Solche Gesetze verschlimmern die Dinge
für die Überfallenen und machen sie besser für die Angreifer; sie
helfen eher Morde zu fördern als sie zu verhindern, denn ein
unbewaffneter wird mit größerer Sicherheit angegriffen als ein
bewaffneter Mann.“
(Cesare Beccaria, Vater des modernen Strafrechts)