Streit um Kirrautomaten – Jäger gewinnt Verfahren gegen die Behörde
Das brandenburgische Oberlandesgericht hat das Urteil in einem Rechtsstreit zwischen einem Jäger und der Behörde bezüglich der Nutzung von Kirrautomaten gefällt.
Der Jäger wurde Mitte 2017 aufgrund des „ Betriebs einer unzulässigen Fütterungseinrichtung in Form eines mechanischen Kirrautomaten“ vom zuständigen Amtsgericht zu einem Bußgeld von 260 Euro verurteilt. Das Amtsgericht sah in der Nutzung der Fütterautomaten einen Verstoß gegen das Jagdgesetz des Landes Brandenburg (BbgJagdG) und dem darin festgehaltenem Fütterungsverbot.
Keine Ordnungswidrigkeit
Doch schon ein halbes Jahr später wurde dieses Urteil durch die nächst höhere Instanz revidiert und der Antrag zum Wiedereinsatz der Kirrautomaten wurde für zulässig befunden. Denn zum einen wurde die Rechtsbeschwerde seitens der Jagdbehörde zu spät eingelegt und der Angeklagte Jäger verspätet über diese in Kenntnis gesetzt. Zum anderen hat das Oberlandesgericht darüber verfügt, dass es sich bei der Nutzung solcher Kirrautomaten nicht um eine Ordnungswidrigkeit handelt.
Da laut BbgJagdG eine „Fütterung“ zwar verboten ist, jedoch „Lockfütterungen“ zulässig seien und Kirrungen generell als „Lockfütterungen“ gewertet werden. Somit wurden Kirrautomaten herkömmlichen Kirrungen gleich gestellt und für zulässig erklärt, solange sie nicht gegen Paragraf 7 Absatz 4 Satz 5 der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetztes des Landes Brandenburg (BbgJagdDV) verstoßen.
Update:
- Jäger hat Kirruatomaten ausgestellt, Bussgeld erhalten für Tatbestand der „Fütterung“
- Füttern ist Bussgeld / Kirren nicht ( alle 3 Tage) —> Jäger hat gewonnen weil nicht gegen Fütterungsverbot verstossen da NUR Kirrung
- Behörde hätte Bussgeld für mechanischen Kirrautomaten verhängen müssen, dann wäre korrekt gewesen.
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