Jagdwaffenversand – Rechtliches zum Versand von Jagdwaffen
Wer dachte die meiste Arbeit wäre nach dem erfolgreichen Verkauf einer Waffe bei einem Internetauktionshaus getan und er wäre nach dem Versand aus der Pflicht, der sieht sich hierzulande oft genug getäuscht. Zunächst muss man sich vor dem Verkauf vom Käufer seine Erwerbsberechtigung zeigen lassen. Tut man dies nicht, macht man sich bereits beim Verkauf strafbar. Nun muss man das Paket noch richtig versenden.
Wenn etwa der gewerbliche Transporteur das Paket mit der Waffe bei einem Nachbarn abgibt, damit dieser das Paket dem eigentlichen Empfänger aushändigt, macht sich der Versender strafbar und verstößt gegen §34 Abs. 1 des Waffengesetzes. Dieses Vergehen kann dann mit einer Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden (§ 52 Abs. 3 Nr.4 WaffG). Der Versender kann einer Verurteilung nur entgehen, wenn er nachweisen kann, das er mit dem gewerblichen Transporteur vertraglich vereinbart hat, dass das Paket nur an den waffenrechtlich Berechtigten ausgehändigt werden darf und sich der gewerbliche Transporteur nicht daran gehalten hat.
Steht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Transporteurs ausdrücklich, das Pakete auch an Ersatzempfänger ausgehändigt werden, verbleibt die waffenrechtliche Verantwortung beim Versender. Wer sich noch besser über den Waffenversand informieren möchte, sollte auf www.waffentransportberatung.de gehen. Von dort gelangt man zum Waffenversandportal www.waffenversand.eu, wo auch Privatpersonen ihre Waffen versenden lassen können.
Wer Waffen ins Ausland versenden möchte, sollte sich vorher über den Status des Landes gegenüber Deutschland informieren. Innerhalb der EG braucht man eine deutsche Verbringungsgenehmigung, um Waffen zu versenden.
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