Waidgerechtigkeit – was bedeutet das?
Wir sind Waidmänner und -frauen, doch was bedeutet das Wort „waidgerecht“? Das gilt es heute zu klären.
Brauchtum ist Brauchtum und Waidgerechtigkeit ist Waidgerechtigkeit
Ursprünglich war mit dem Wort „waidgerecht“ oder „waidmännisch“ eine handwerklich gut umgesetzte Jagd gemeint. Es war also der Jäger waidgerecht, der sein Handwerk beherrschte. Zum Ende des 19. Jahrhunderts kam zum rein Handwerklichen Berufs des Jägers auch der Hegegedanke und der verantwortungsvolle Umgang mit dem Wild hinzu. Heute besteht die Waidgerechtigkeit im Wesentlichen aus drei Punkten:
1. Tierschutz: Das Tier ist ein Lebewesen, dem vermeidbare Schmerzen erspart werden sollen.
2. Umweltschutz: Der Jäger bezieht seine gesamte Umwelt in sein jagdlichtes Denken und handeln mit ein.
3. Verhalten: Der Jäger verhält sich gegenüber seinen Mitmenschen und anderen Jägern respektvoll und anständig.
Der Begriff Waldgerechtigkeit ist die Gesamtsumme der rechtlich festgelegten, allgemein in der Jägerschaft anerkannten, geschriebenen und ungeschriebenen Regeln und Gesetze. Diese sind bei der Ausübung der Jagd als Pflicht des Weidmanns zu beachten. Brauchtum hingegen fällt hingegen nicht in den Bereich der Waidgerechtigkeit, soweit das Brauchtum nicht zu den oben erwähnten Regeln gehört. Wenn man also „über Strecke tritt“ oder die waidmännische Sprache nicht beherrscht, verletzt man nicht automatisch die Grundgesetze der Waidgerechtigkeit, sondern die des jagdlichen Brauchtums.
Die „Ausübung der Jagd” in § 1 Abs. 3 BJG meint nicht nur die direkte Ausübung der Jagd im Revier. Sonst würden große Teile mit direktem Bezug zur eigentlichen Jagdausübung von der Geltung und Anwendung der Grundsätze der Waidgerechtigkeit ausgeschlossen werden, was dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 BJG widersprechen würde. Dieser hat nämlich den Zweck ein jagdliches Verhalten vorzuschreiben, das sich vor allem auch an ethischen Maßstäben orientiert, die nach allgemein anerkannter Ansicht in der Gemeinschaft der Jäger bestehen. Diese gehen jedoch über eigentliche Jagdausübung hinaus und sind vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 BJG auf gewisse Art und Weise “hineingedacht” worden. Im Bundesjagdgesetz wird werden weitere Regeln festgelegt. z.B.:
– Die Hege hat die Erhaltung eines artenreichen Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel (‘§’ 1 Abs. 2 BJG),
– auf Schalenwild nicht mit Schrot geschossen werden darf (‘§’ 19 Abs. 1 Nr. 1 BJG),
– in den Setz- und Brutzeiten bis zum selbständig werden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, grundsätzlich nicht bejagt werden dürfen (§ 22 Abs. 4 Satz 1 BJG) oder
-krankgeschossenes Wild unverzüglich zu erlegen ist, um es vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren; gleiches gilt für schwerkrankes Wild, wenn es nicht gesundgepflegt werden kann (§ 22a Abs. 1 BJG).
Verstöße gegen diese und andere Regeln sind keine Kleinigkeiten. Deshalb sollten sie dem Jagdverband und der zuständigen Jagdbehörde zur Kenntnis gebracht werden, damit die erforderlichen Schritte eingeleitet werden können, um Wiederholungen auszuschließen. Diese können bis zum Jagdscheinentzug führen.
1 Kommentare
Hallo! Fand eben die ultimative Kombination Büchse/Munition: Und zwar Ruger Guide Gun im Kaliber .375 Ruger mit Munition Hornady Outfitter .375 Ruger GMX 250 gr Mündungs-Geschossgeschwindigkeit 2'800 fps. OK die Büchse hat 20" —Lauf so dass von der bullet speed paar Prozent flöten gehen. Nichtsdestotrotz hat das 16.2 g Vollkupferholspitz-Polymertipgeschoss in der Typischen Jagdentfernung ~100 m so viel Dampf dass es (A) sofort und (B) komplett expandiert. Bei 9.3x92 ist das nicht der Fall weil die Patronen-Hülse zu wenig Pulver fasst. Das Kaliber .375 Ruger wurde von Ruger und Hirnady im Jahr 2007 auf den Markt gebracht. Geschossdurchmesser 9 .525 mm